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Zwischen e.V.

Satzung



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 (1) Der Verein führt den Namen zwischen 
 (2) Der Verein hat seinen  Sitz in der Stadt Berlin. 
 (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck 
 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
 Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der 
 Abgabenordnung. Das sind im Besonderen nationale und 
 internationale Projekte und Veranstaltungen, um den Frieden 
 und die Verständigung zu fördern. 
 (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster 
 Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins 
 dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet 
 werden. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem 
 Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig 
 hohe Vergütungen begünstigt.

§3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Ende 
 (1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen 
 und juristischen Personen werden, deren Interesse dem 
 Zweck des Vereins dient. Die Mitgliedschaft wird durch 
 schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des 
 Vereins erworben, falls der Vorstand nicht innerhalb eines 
 Monats dem Antrag widerspricht. Eine Ablehnung muß 
 begründet werden. 
 (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt 
 oder durch Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines 
 Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand spätestens 
 bis zum 01.12. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. 
 Ein Ausschluß kann bei Verstößen gegen die Satzung 
 durch Vorstandsbeschluß erfolgen und muß begründet 
 werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 Ein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags oder 
 auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. 
 (3) Für besondere Verdienste um den Verein und seine 
 Ziele kann der Verein einzelne Persönlichkeiten zu 
 Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 
 (4) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des 
 Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und 
 sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den 
 Vorstand zu wenden. 
 (5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.04. des laufenden Jahres an 
 die Vereinskasse zu zahlen. Seine Höhe wird von der Mitglieder- 
 versammlung bestimmt.

§4 Organe des Vereins 
 Die Organe des Vereins sind 
 (1) der Vorstand und 
 (2) die Mitgliederversammlung.

§5 Der Vorstand 
 (1) Der Vorstand ist in Vorsitz, zweiter Vorsitz, Finanzen 
 und Projekte untergliedert. 
 (2) Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außer- 
 gerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Finanzreferenten mit 
 der Maßgabe vertreten, daß jeder den Verein selbständig 
 vertreten kann. 
 (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung 
 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl 
 ist zulässig. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch 
 dreimal im Jahr. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei 
 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
 (4) Jede Verwaltungsarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. 
 Barauslagen werden erstattet.

§6 Die Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 
 Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung 
 mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. 
 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, 
 wenn der Vorstand dazu einberuft, oder mindestens 1/3 der Mitglieder 
 sie schriftlich beim Vorstand beantragt. 
 (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine 
  Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß 
 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. 
 (4) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den 
 Vorstand und zwei Kassenprüfer, nimmt die Berichte des 
 Vorstands entgegen, setzt die Beiträge fest, beschließt oder 
 ändert die Satzung und beschließt über Anträge 
 der Mitglieder an die Versammlung. 
 (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Tagungspräsidium 
 geleitet. Es ist zu Beginn der Versammlung per Handzeichen zu 
 wählen. Es besteht aus Tagungsleiter, Stellvertreter und Protokollant. 
 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 
 einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beschlüsse müssen in 
 die Niederschrift aufgenommen werden. Diese ist vom Vorsitzenden 
 und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. 

 §7 Auflösung 
 (1) Der Verein kann nur auf einer eigens dazu einberufenen 
 Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim 
 Wegfall seines bisherigen Zweckesfällt das Vermögen 
 an die Heinrich-Böll-Stiftung, Köln, die es unmittelbar 
 gemeinnützig zu verwenden hat. 

 §8 Beschluß und Eintragung 
 (1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 
 17. November 1995 beschlossen.