Zwischen e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen zwischen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Das sind im Besonderen nationale und
internationale Projekte und Veranstaltungen, um den Frieden
und die Verständigung zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt.
§3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Ende
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, deren Interesse dem
Zweck des Vereins dient. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des
Vereins erworben, falls der Vorstand nicht innerhalb eines
Monats dem Antrag widerspricht. Eine Ablehnung muß
begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt
oder durch Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand spätestens
bis zum 01.12. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Ausschluß kann bei Verstößen gegen die Satzung
durch Vorstandsbeschluß erfolgen und muß begründet
werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags oder
auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
(3) Für besondere Verdienste um den Verein und seine
Ziele kann der Verein einzelne Persönlichkeiten zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und
sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den
Vorstand zu wenden.
(5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.04. des laufenden Jahres an
die Vereinskasse zu zahlen. Seine Höhe wird von der Mitglieder-
versammlung bestimmt.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand und
(2) die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist in Vorsitz, zweiter Vorsitz, Finanzen
und Projekte untergliedert.
(2) Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außer-
gerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Finanzreferenten mit
der Maßgabe vertreten, daß jeder den Verein selbständig
vertreten kann.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch
dreimal im Jahr. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Jede Verwaltungsarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
Barauslagen werden erstattet.
§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn der Vorstand dazu einberuft, oder mindestens 1/3 der Mitglieder
sie schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den
Vorstand und zwei Kassenprüfer, nimmt die Berichte des
Vorstands entgegen, setzt die Beiträge fest, beschließt oder
ändert die Satzung und beschließt über Anträge
der Mitglieder an die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Tagungspräsidium
geleitet. Es ist zu Beginn der Versammlung per Handzeichen zu
wählen. Es besteht aus Tagungsleiter, Stellvertreter und Protokollant.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beschlüsse müssen in
die Niederschrift aufgenommen werden. Diese ist vom Vorsitzenden
und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§7 Auflösung
(1) Der Verein kann nur auf einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim
Wegfall seines bisherigen Zweckesfällt das Vermögen
an die Heinrich-Böll-Stiftung, Köln, die es unmittelbar
gemeinnützig zu verwenden hat.
§8 Beschluß und Eintragung
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
17. November 1995 beschlossen.